Pressemitteilung der OBR v. 4.12.18

Anerkennung durch Sozialamt – Klage gegen volle Anrechnung der Verletztenrente erfolgreich

Ein Beratungsnehmer der Opferberatung Rheinland (OBR) wurde während der Arbeit Opfer eines rassistischen Angriffs. Durch die Tat wurde er so schwer verletzt, dass er seitdem Verletztenrente durch die Berufsgenossenschaft erhält. Parallel hierzu hat der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf eine Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Über diesen Antrag wurde jedoch bis heute – rund 2 Jahre nach Antragstellung – vom Versorgungsamt noch nicht entschieden.

Die Grundrenten nach dem OEG dürfen auf Sozialleistungen wie SGB II (Hartz 4), SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) nicht angerechnet werden; sie zählen zu den sogenannten privilegierten Einkommen. Im Streit war nun die Frage, ob die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft als Einkommen auf die Leistungen nach dem AsylBLG angerechnet werden darf, wie es das zuständige Sozialamt getan hatte.

Nach anwaltlicher Beratung wurde gegen die Leistungsbescheide des Sozialamtes Widerspruch und schließlich durch Rechtsanwältin Katrin Kirstein Klage vor dem Sozialgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung konnten das Gericht und das beklagte Sozialamt überzeugt werden, dass die vollständige Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und die Regeln zur Einkommensanrechnung verfassungskonform ausgelegt werden müssen. Um einer Verurteilung zu entgehen, hat das zuständige Sozialamt vor Gericht ein Anerkenntnis abgegeben. In der Folge stehen dem Beratungsnehmer monatlich rund 266 € mehr zur Verfügung.

Dazu Rechtsanwältin Katrin Kirstein: „Für viele Betroffene von Gewalt ist die gesellschaftliche Anerkennung der Tatfolgen, umfassende soziale Unterstützung, die Möglichkeit der schnellen medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung sowie eine angemessene Entschädigung für den Verlust von Gesundheit und beruflichen Perspektiven wichtiger als eine hohe Strafe für Täter*innen. Es ist eine gesellschaftliche Aufgabe, Gewaltbetroffenen eine Rückkehr in das soziale Leben zu ermöglichen. Und es ist Aufgabe des Staates, Betroffene angemessen und schnell zu entschädigen, wenn sie schwere psychische und/oder physische Folgen zurückbehalten.
Menschen, die bei der Arbeit Opfer von Gewalt geworden sind, sollten nicht schlechter gestellt werden, als diejenigen, die in ihrer Freizeit verletzt wurden.“

Die OBR kritisiert, dass es trotz einer offensichtlich klaren Rechtslage erst am Sozialgericht zu einer Anerkennung kam. Dazu Johannes Gleitz: „Aus unserer Perspektive als Beratungsstelle für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt ist es ziemlich bitter, dass Gewaltopfer sich erst an ein Gericht wenden müssen, damit ihre Ansprüche umgesetzt werden können. Die Gewalterfahrung bis hin zu Traumata sind für viele bereits eine immense Belastung. Dass Betroffene anschließend noch um ihre Ansprüche vor Gericht streiten müssen, stellt für sie eine weitere hohe Belastung und Geringschätzung ihrer Erfahrung dar.“

Die Opferberatung Rheinland rät daher Betroffenen vergleichbarer Fälle, ihre Bescheide genau zu prüfen und sich im Zweifelsfall an Beratungsstellen oder an Fachanwält*innen zu wenden.